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Mit Anlage werden im Sinne des Bundesimissionsschutzgesetz bezeichnet
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BimSchG unterliegen
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege
Der Anlagenbegriff ist dabei weit auszulegen. Entscheidend ist, dass durch den Betrieb der Anlage Emissionen erzeugt werden. Nicht ausreichend ist allerdings, wenn ein Grundstück nur Anlass für Emissionen ohne Einrichtungen ist. Z.B. eine Wiese auf der sich regelmäßig die Ortsjugend trifft, sich laut unterhält und damit die Nachbarn stört. Eine Anlage liegt dagegen vor, wenn auf einem Grundstück ein Konzert mit elektronisch verstärkter Musik stattfindet.
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