logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
anderer Mensch iSd 315c
(recht.straf.bt.315c und recht.ref.straf1)
    

Der Beifahrer ist ein anderer Mensch iSd § 315c StGB, es sei denn er ist Mittäter. Eine Mittäterschaft ist allerdings beim Führen eines Fahrzeugs kaum vorstellbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs