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Analogie/Gesetzesanalogie/Gesamtanalogie/Rechtsanalogie/rechtsähnliche Anwendung
(recht.methoden)
    

Von einer Analogie oder einer rechtsähnlichen Anwendung spricht man, wenn die Regelung einer Norm (= Einzelanalogie oder Gesetzesanalogie) oder der Regelungsgehalt mehrerer Normen (= Gesamtanalogie oder Rechtsanalogie) auf Tatbestände angewendet wird, die auch nach Auslegung der Norm/Normen nicht von ihrem Tatbestand erfasst werden.

Voraussetzungen der Analogie:

  • Rechtslücke
  • Planwidrigkeit der Lücke
  • vergleichbare Interessenlage
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Auf diesen Artikel verweisen: Auskunftspflichten der Provider gegenüber privaten Dritten * argumentum e simile * Verwaltungsrecht Lücken * Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch * Gesetzesanalogie/Rechtsanalogie * familienrechtlicher Ausgleichsanspruch