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Altersverifikationssysteme im JMStV
(it.recht)
    

Systeme die den Zugang zu bestimmten Angeboten im Internet Erwachsenen vorbehalten. Insbesondere der JMStV fordert eine solche Zugangskontrolle.

Der Schutz Jugendlicher vor bestimmten Angebote ist im JMStV ist dreistufig angelegt:

  1. Unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 JMStV)
  2. Grundsätzlich Unzulässige Angebote, die aber zulässig sind, wenn wenn sichergestellt ist, daß sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe) (§ 4 Abs. 2 JMStV). Das sind z.B. pornographische Angebote die nicht unter eine der Nummern in § 4 Abs. 1 fallen.
  3. Sonstige entwicklungsbeeinträchtigende Angebote die nicht unter § 4 JMStV fallen (§ 5 JMStV), bei denen der Anbieter dafür Sorge tragen muß, daß Kinder und Jugendliche überlicherweise das Angebot nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1). Dabei genügt es wenn durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 1).

Ein Verstoß gegen die Pflicht Altersverifikationssysteme zu nutzen, ist gemäß § 24 JMStV eine Ordnungswidrigkeit. Während Verstöße gegen die Veröffentlichung absolut unzulässiger Angebote je nach betroffener Katalognummer entweder gemäß § 23 JMStV strafbar (so die Verstößge gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2) oder auch eine Ordnungswidrigkeit (Verstöße gegen die restliche Nummern) sind.

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