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Altersphasenmodell
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.kind)
    

Inhalt
             1. altes Altersphasenmodell

Mit Altersphasenmodell wird das von den Oberlandesgerichten zur Betreuungsobliegenheit von Unterhaltsberechtigten entwickelt Modell bezeichnet. Das Altersphasenmodell hat mit dem neuen Unterhaltsrecht grundsätzlich seine Bedeutung verloren. Für die weitere Anlehnung an ein Phasenmodell nach dem neuen Unterhaltsrecht siehe unter Betreuungsunterhalt.

1. altes Altersphasenmodell

Bei einem Kind bis 10. Lebenjahr keine Beschäftigungobliegenheit, vom 11. bis 15. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigung, ab 15. Lebensjahr Vollzeitbeschäftigung (BGH FamRZ 1997, 671, 673).

Bei zwei Kindern, Teilzeitbeschäftigung ab dem 14. Lebensjahr des älteren Kinders (BGH FamRZ 1997, 873, 875).

BGH NJW 2009, 588, 593: "Denn die jüngste Tochter ist im Dezember 2007 15 Jahre alt geworden und nach der seit 1.1.2008 geltenden Neuregelung des § 1570 BGB besteht jedenfalls bei Kindern in diesem Alter regelmäßig kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr."

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Auf diesen Artikel verweisen: Betreuungsunterhalt, Basisunterhalt/Billigkeitsunterhalt