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Allzuständigkeit/Universalität des Wirkungskreises
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Mit Allzuständigkeit oder Universalität des Wirkungskreises wird der Umstand bezeichnet, dass Gemeinden gemäß Art. 28 GG für alle Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinschaft auf örtlicher Ebene in eigener Verantwortung zuständig sind.

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