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Allgemeinheit der Wahl
(recht.oeffentlich.staat.wahlen)
    

Eine Wahl wird allgemein genannt, wenn das gesamte Staatsvolk teilnehmen darf, ohne Rücksicht auf Herkunft, Vermögen, Religion, Geschlecht usw. D.h. das aktive und das passive Wahlrecht stehen jedem Bürger zu.

Bestimmte Voraussetzungen wie z.B. das Erreichen einer Altersgrenze oder Beschränkungen im Interesse der Gewaltenteilung sind zulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundestag * Wahlrechtsgrundsätze