logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Allgemeine Landesverwaltung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Der Begriff allgemeine Landesverwaltung, wie er in § 1 Abs. 2 HKO gebraucht wird, dient in erster Linie zur Abgrenzung von den besonderen Aufgaben der Landesverwaltung, die von Sonderbehörden wahrgenommen werden (siehe Schlempp/Bennemann/Borchmann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, S. 39ff).

In Hessen umfasst die allgemeine Landesverwaltung z.B. die Kommunalaufsicht über die Gemeinden, die Wasserbehörde, die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit- und Ordnung, Staatsangehörigkeits-, Personenstands- und Ausländerwesen, Sozialversicherung, Gewerbe, Umwelt und Verkehr.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Landesverwaltung, Aufbau * Landkreis/Kreis