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Artikel Diskussion (2)
Allgemeine Geschaeftsbedingungen, Rechtsfolgen/geltungserhaltende Reduktion
(recht.zivil.materiell.at.agb)
    

Grundsätzlich führt gemäß § 139 BGB die Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäftes regelmäßig zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts. Bei der Überprüfung von AGB widerspricht dies aber dem Gedanken des Verbraucherschutzes, da dem Verbraucher so der ganze Vertrag genommen würde, was bei einem grundsätzlich günstigen Vertrag für ihn nachteilig wäre. Entsprechend sieht § 306 Abs. 1 in Abweichung von § 139 BGB vor, dass der Vertrag ohne die nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB wirksam bleibt. Die soweit entstehenden Lücken werden mit den gesetzlichen Vorschriften gefüllt (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur wenn der so geänderte Vertrag für einen der beiden Partner zu einer unzumutbaren Härte führt, kommt es zur Unwirksamkeit (§ 306 Abs. 3 BGB).

Eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. eine Reduzierung der unzulässigen Klausel auf das gerade noch zulässige Maß, ist abzulehnen, da der Verwender ansonsten risikofrei überzogene Klauseln verwenden könnte, die ihm im Ernstfall dann auf das vertretbare Maß gestutzt würden.

Beispiel: Der Verwender sieht z.B. eine Lieferfrist für Möbel von 3 Monaten vor. Angemessen wären aber maximal drei Wochen. Die geltungserhaltende Reduktion würde hier bedeuten, dass eine Frist von drei Wochen gälte. Da dies aber abzulehnen ist, muss er sofort liefern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rückzahlungsklausel