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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Damit AGB Vertragsbestandteil werden muss:

  • der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen, oder dort wo ein solcher Hinweis nur unter Schwierigkeiten möglich ist, durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf sie hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1),
  • der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und
  • die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss mit ihrer Geltung einverstanden sein.

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Auf diesen Artikel verweisen: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Prüfungspunkte