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Damit AGB Vertragsbestandteil werden muss:
- der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen, oder dort wo ein
solcher Hinweis nur unter Schwierigkeiten möglich ist, durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf sie hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1),
- der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und
- die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss mit ihrer Geltung einverstanden sein.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Prüfungspunkte
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Stand 04.02.18
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