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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anwendungsbereich
(recht.zivil.materiell.at)
    

Der Anwendungsbereich für die Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB, die §§ 305 - 310 BGB, ist in zweierlei Hinsicht beschränkt:

Sachlich gelten die AGB-Regeln gemäß § 310 Abs. 4 BGB nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (sog. Bereichsausnahmen).

Persönlich gelten die AGB-Regeln gemäß § 310 Abs. 1 BGB nur eingeschränkt, wenn sie gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwandt werden, da in diesen Fällen die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nicht gelten.

In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass das neue, ab 1.1.2002 geltende AGB-Recht gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ab 1.1.2003 auch für vor dem 1.1.2002 abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse gilt.

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