Mit aliud bezeichnet man im Vertragsrecht eine falsche Sache, die zur Erfüllung nicht geeignet ist. Beim Kaufvertrag steht die Erfüllung mit aliud (= Falschlieferung) gemäß § 434 Abs. 3 dem Sachmangel gleich.
Der Begriff aliud wird aber auch außerhalb des Vertragsrechts gebraucht, um die Andersartigkeit einer Sache im Verhältnis zu einer anderen zu bezeichnen.
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