logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Akzessorietätsprinzip/akzessorisch
(recht.allgemein.grundsatz und recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Man spricht von Akzessorietät oder dass etwas akzessorisch ist, wenn das Schicksal einer Sache vom Schicksal einer anderen Sache abhängt.

Bei Hypotheken besteht z.B. eine Akzessorietät zur Forderung. D.h. das Schicksal der Hypothek richtet sich nach dem Schicksal der zugrundeliegenden Forderung. So geht z.B. gemäß § 1153 BGB die Hypothek bei Übertragung der Forderung immer mit auf den neuen Gläubiger über. Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden (§ 1153 Abs. 2 BGB).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Hypothek * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft