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akademische Grade/Hochschulgrade
(recht.zivil.materiell.at.namen)
    

Inhalt
             1. Namensbestandteil?
             2. Entzug
             3. Übersicht

Mit akademischen Graden bezeichnet man Würden die nach Abschluss des Studiums oder Erbringung besonderer wissenschaftlicher Leistungen von den Hochschulen verliehen werden.

Namensbestandteil?

Akademische Grade sind nicht Namensbestandteil, daher besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf eine entsprechende Anrede (MünchKomm-Schwerdtner, § 12 Rn. 41).

2. Entzug

Die Hochschul- oder Universitätsgesetze (z.B. § 33a HessichesHG) , sowie der, gemäß Übereinkunft der Bundesländer als Landesrecht geltende, § 4 AKAGRG sehen die Möglichkeit zum Entzug des Titels bei Täuschung über die Voraussetzungen und Unwürdigkeit vor. Dabei werden hohe Voraussetzungen für die Annahme der Unwürdigkeit gefordert, z.B. eine Verurteilung zu einer Haft wegen Totschlag oder Körperverletzung.

3. Übersicht

BA = Bachelor
Dipl. FH = Diplomgrad Fachhochschule
Dipl. = Diplomgrad
(nur Universitäten)
Mag. = Magistergrad
(nur Universitäten)
Dr. = Doktorgrad (nur Universitäten)
Habilitation (nur Universitäten)

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Auf diesen Artikel verweisen: Doktorgrad * Doktorgrad