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Änderungskündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
(GND: 4112463-7)
    

Inhalt
             1. entbehrlich

Von einer Änderungskündigung spricht im Gegensatz zur Beendigungskündigung, wenn der Kündigende nicht die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses anstrebt, sondern die Änderung der Vertragsbedingungen. Geht der Gekündigte auf die Änderung nicht ein, endet das Vertragsverhältnis. D.h. die Kündigung steht unter der aufschiebenden Potestativbedingung der Nichteinwilligung in die angebotenen Änderungen.

Beispiel: Der Arbeitgeber A beschäftigt den Arbeitnehmer B. Im Arbeitsvertrag ist ein Bruttomonatsgehalt von 3000,- Euro vereinbart. Dem A ist diese Summe aber jetzt zu hoch er will nur 2500 Euro bezahlen. Daher kündigt er das Arbeitsverhältnis mit einem Bruttogehalt von 3000,- Euro und bietet ihm zugleich ein Arbeitsverhältnis zu 2500,- Euro an.

Die Änderungskündigung im Bereich des Arbeitsrechts wird an § 2 Kündigungsschutzgesetz gemessen.

1. entbehrlich

Die Änderungskündigung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer vorher ein zumutbares Angebot vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat (BAG v. 27.9.1984 Az. 2 AZR 62/83).

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamtzusage * Halbzeitstelle * Direktionsrecht/Weisungsrecht * Betriebsübung/betriebliche Übung * überflüssige Änderungskündigung * Potestativbedingung * Umgruppierung/Abgruppierung * Dienstwagen/Firmenwagen, Steuerrecht/Arbeitsrecht