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Acht/Aberacht/Oberacht/Verfestung
(recht.geschichte.6 und recht.geschichte.15 und recht.geschichte.16)
    

Mit Acht wird im germanischen Recht die Verstoßung eines Täters aus der Gemeinschaft bezeichnet.

Im Mittelalter war die Acht Strafe und Mittel um das Erscheinen eines Angeklagten vor Gericht zu erzwingen. Dabei gab es als Vorstufe die sog. Verfestung, bei der der Verfestete von jedermann festgenommen und im Falle des Widerstands getötet werden durfte.

Erschien nach der Angeklagte dreimal nicht, wurde dann die sog. Oberacht (oder Aberacht) über verhängt. Damit war der Angeklagte friedlos und durfte von jedermann getötet werden.

Die Acht galt für den Zuständigekeitsbereich des aussprechenden Gerichts. Die Landesacht galt entsprechend für das ganze Land und die Reichsacht für das ganze Reich.

Vergleiche auch mit Vogelfreiheit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Achtspruch/Achturteil * Reichsacht/Reichsoberacht