Von Abweichklausel spricht man, wenn ein an sich zwingendes Gesetz es ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen von den dortigen Anordnungen abgewichen wird.
So enthält z.B. § 3 Abs. 3 ArbStättV die Erlaubnis für den Arbeitgeber mit behördlicher Genehmigung andere als die in der Veordnung grundsätzlich zwingend vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu treffen.
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