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Abschiebung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.auslaender)
    

Mit Abschiebung wird die erzwungene Ausreise eines sich illegal im Inland aufhaltenden Ausländers bezeichnet. Eine Abschiebung ist nach den § 58 ff AufenthG möglich.

Nach deutschem Recht ist eine Abschiebung eines Ausländers in Länder unzulässig, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (§ 60 AufenthG).

Darüber hinaus kann die Landesregierung gemäß § 60a AufenthG eine Abschiebung in bestimmte Länder vorübergehend aus humanitären Gründen aussetzen (sog. Duldung).

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