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abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
(recht.straf.bt.123)
    

Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind iSd § 123 StGB sind baulich abgegrenzte, gegen beliebiges Betreten physisch geschützte (OLG Stuttgart NStZ 1987, 121) Räume, in denen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausgeführt werden.

Beispiel: Gerichtsgebäude, Dienstzimmer etc.

Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sind baulich abgegrenzte, gegen beliebiges Betreten physisch geschützte Räume, die dem öffentlichen Personenverkehr oder öffentlichen Güterverkehr dienen.

Beispiel: Bahnhofshallen und Wartesäle (OLG Bremen NJW 1962, 1453) etc.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 StGB Hausfriedensbruch * Hausfriedensbruch