logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)
Zwischenfeststellungsklage
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Zwischenfeststellungsklage wird die in § 256 Abs. 2 ZPO geregelte Klage bezeichnet, mit der begehrt wird, das Bestehen oder Nichtbestehen eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses festzustellen. Die Zwischenfeststellungsklage wird entweder durch Klageerweiterung oder Widerklage erhoben. Die Zwischenfeststellungsklage ist ein Unterfalls der Klagenhäufung. Das Gericht entscheidet über sie entweder im Endurteil oder mit Teilurteil.

Mit der Zwischenfeststellungsklage kann eine Partei Tatsachen zum Gegenstand der Rechtskraft machen, die vom einfachen Leistungsurteil nicht erfasst wären.

Beispiel: B hat einen Pachtvertrag mit A. A zahlt die Pachtzinsen für April und Mai nicht. Als B Klage erhebt, wendet A ein, B verlange viel zu hohe Pachtzinsen, die nicht vereinbart seien. Entscheidet das Gericht positiv über die Klage des B und spricht ihm die Pachtzinsen für April und Mai zu, werden Bestand und vertragliche Höhe der Zinsen nicht Teil der Rechtskraft. Um dies zu erreichen kann B gemäß § 256 Abs. 2 ZPO Zwischenfeststellungsklage über das Bestehen eines Pachtvertrages in der von ihm behaupteten Höhe erheben.

Für den Fall, dass das Gericht die Klage abweist, kann auch der A als Beklagter feststellen lassen, dass der Pachtzins nicht so hoch wie von B gefordert oder ganz unrechtmäßig sei, und sich dann in späteren Prozessen auf die Rechtskraft des Urteils berufen.

Voraussetzungen:

  • streitiges Rechtsverhältnis
  • Vorgreiflichkeit
  • Dann entweder die Voraussetzungen der Widerklage
    • Rechtshängigkeit
    • anderer Streitgegenstand
    • dieselbe Prozessart
    • Parteiidentität
    • kein gesetzlicher Ausschluss
    • gemeinsamer Gerichtsstand
    • gemeinsame sachliche Zuständigkeit
  • oder bei Erweiterung des Klageantrages der objektiven Klagehäufung
    • Parteiidentität
    • gleiche Prozessart
    • Zuständigkeit des Prozessgerichts für sämtliche Ansprüche
    • kein Verbindungsverbot

Liegen die besonderen Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage nicht vor wird die Klage abgetrennt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Vorgreiflichkeit * materielle Rechtskraft * Widerklage/Gegenklage * Inzidentfeststellungsklage * Rechtsverhältnis