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Als Zwischenentscheidungen werden/wurden alle Entscheidungen in FGG-Familiensachen bezeichnet, die keine Endentscheidung sind (Zwangsgeldandrohung; Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichterscheinens; Versagung von Prozesskostenhilfe). Für diese ist/war im Gegensatz zu den Endentscheidungen, die unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG einschlägig. Bei Endentscheidungen werden die Regeln des FGG über § 621a, § 621e ZPO verdrängt.
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