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Mit Zweck-Mittel-Relation wird bei § 240 StGB das Verhältnis des Drohungsmittels zum Drohungszweck bezeichnet. Eine die Rechtswidrigkeit indizierende Zweck-Mittel-Relation liegt bei § 240 StGB nur vor, wenn der Einsatz des Mittels (Gewalt oder Drohung) zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Regelung ist ein Korrektiv für die Weite des Nötigungstatbestandes, mit einer ausufernde Bestrafung verhindert werden soll.
Beispiel: A droht dem B mit einer Strafanzeige wegen Ladendiebstahls, falls B ihm nicht die Hälfte der Beute abgibt.
Gegenbeispiel: A droht dem B mit Klage für den Fall, dass B die Kaufpreisforderung nicht freiwillig erfüllt.
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