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Zweckerklärung/Sicherungsvereinbarung, Grundschuld
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Unwirksamkeit

Mit Zweckerklärung wird eine schuldrechtliche Vereinbarung bezeichnet, mit der der Sicherungszweck einer Grundschuld festgelegt wird.

  1. Sicherungsabrede/Sicherungszweckerklärung
    1. Bezeichnung Gläubiger und Schuldner
    2. Bezeichnung der zu sichernden Forderung
      • enge Klausel "Die Grundschuld sichert aller Ansprüche (Hauptsumme, Zinsen und Kosten, ...), die der Bank gegen X aus dem Kreditvertrag vom X zustehen.)
      • oder die weite Klausel ("Die Grundschuld und übernommene persönliche Haftung sichern das Darlehen ... / sichern alle bestehenden und künftigen Ansprüche, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus der Geschäftsbeziehung zustehen.")
  2. Pflichten des Sicherungsgebers
    1. Versicherungspflicht
    2. Erhaltungspflicht
  3. Verwertungsrecht
  4. Freigabe der Sicherheiten
  5. ...

Aus der Sicherungszweckerklärung ergibt sich dann, dass die Grundschuld "nichts" mehr besicherit, wenn die genannten Forderungen erloschen sind. D.h. die Grundschuld valutiert dann nicht mehr.

1. Unwirksamkeit

Eine Zweckerklärung kann als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sein, wenn sie die "Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Schuldner der nicht Sicherungsgeber ist, vereinbart wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundschuld * Grundschuld