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Zwangsvollstreckung, Wertfestsetzung
(recht.zivil.formell.gebuehren)
    

In der Zwangvollstreckung ist ein Wert von Amts wegen (z.B. nach § 55 FamGKG) nicht festzusetzen, da die gerichtlichen Gebühren pauschal erhoben werden. Es ist dann eiin Antrag nach § 33 RVG zu stellen.

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