Antrag
auf Festsetzung von Zwangsmitteln
wegen Nichterfüllung von Auskunftsansprüchen
In der Zwangsvollstreckungssache
der Frau Rebecka Rabenstein (...)
660011 (...)
Gläubigerin
Prozessbevollmächtigte: (...)
g e g e n
Herrn Dorker Dandolin, (...), 33044 (...)
Schuldner
beantrage ich,
gegen den Schuldner wird zur Erzwingung des in dem
vollstreckbaren Teilbeschluss der Entscheidung aufgrund
eines Anerkenntnisses des Amtsgerichts – Familiengerichts –
(...) vom 03.09.2022, Az: 22 F 136/22 GÜ, erfolgten
Beschlusses ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
Begründung: In dem im Antrag näher bezeichneten Beschluss wurde der Schuldner verurteilt, die dort näher bezeichnete Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen zu erteilen,
Beweis: vollstreckbare Ausfertigung des Teilbeschlusses.
Der Schuldner wurde schon mehrfach zur Auskunft aufgefordert, zudem wurde bereits zweimal ein Zwangsgeld verhängt. Gleichwohl hat der Schuldner nach wie vor keine Auskunft erteilt.
Es ist daher die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten.
Jurck Ura, Rechtsanwalt