Mit Zwangsgeld wird eines der Zwangsmittel zur Durchsetzung von Verwaltungsakten (VA) im Rahmen des Verwaltungszwanges bezeichnet. Die Erhebung eines Zwangsgeldes muss (für den Fall der Nichtbefolgung des VA) angedroht werden. Kommt es zur Nichtbefolgung wird das Zwangsgeld festgesetzt und beigetrieben.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein Verwaltungsakt. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 16 HessAGVwGO entfällt bei Zwangsgeldandrohungen die aufschiebende Wirkung. Greift man ein mit Zwangsgeldandrohung versehenen VA im einstweiligen Rechtsschutz an, ist daran zu denken, dass man auch für die Zwangsgeldandrohung die Anordnung der einstweiligen wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO beantragt.
Beim Zwangsgeld wird dem Verpflichteten bei Nichtbefolgung des VA die Zahlung einer Geldsumme auferlegt.
Mit Festsetzung von Zwangsgeld wird die verbindliche Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgeldes bezeichnet. Die Festsetzung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, soweit die Festsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. in 14 VwVG.
Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt immer zugunsten der Staatskasse aber nur auf Betreiben es Gläubigers.
Dem Gläubiger stehen dafür alle Vollstreckungsmöglichkeiten der Forderungsvollstreckung zur Verfügung.
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