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Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
- die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- der Hauptanspruch.
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Auf diesen Artikel verweisen:
§ 49 ZVG [Bargebot]
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Stand 04.02.18
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