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Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mehrere Möglichkeiten:
Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB kann er das Erbe akzeptieren und den 1/4 erhöhte Erbteil verlangen. Ein zusätzlicher Zugewinnausgleich findet daneben nicht statt.
Beispiel: Der mit B verheiratete A stirbt und hinterläßt 100.000,-. Es bestand Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Der gesetzliche Erbteil der B beträgt 1/4. B akzeptiert und erhält gemäß § 1371 Abs. 1 BGB insgesamt 1/2 von 100.000,-
Weiterhin kann er gemäß § 1371 Abs. 3 BGB das Erbe ausschlagen, den Zugewinn entsprechend §§ 1373 ff BGB und daneben den "kleinen" Pflichtteil. Der kleine Pflichtteil berechnet sich dann von dem um die Zugewinnausgleichsforderung bereinigten Nachlaß.
Beispiel: Der Nachlaß des A aus vorigem Beispiel ist in voller Höhe Zugewinn, B hat weder Anfangs- noch Endvermögen. Sie schlägt das Erbe aus und verlangt Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil. Sie erhält zunächst 50.000,- Zugewinn (1/2 von 100.000,-) und darüberhinaus 6.250 von dem verbleibenden Erbe (1/8 Pflichtteil von 50.000).
Beispiel: Der Nachlaß des A aus vorigem Beispiel ist in Höhe von 40.000,- Zugewinn, B hat weder Anfangs- noch Endvermögen. Sie schlägt das Erbe aus und verlangt Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil. Sie erhält zunächst 20.000,- Zugewinn (1/2 von 40.000,-) und darüberhinaus 10.000,- von dem verbleibenden Erbe (1/8 Pflichtteil von 80.000).
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