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Für die Zugewinnberechnung sind alle Vermögenspositionen zu dem jeweiligen Stichtag zu bewerten.
Beispiel:
Im Zugewinn befindet sich im Endevermögen ein Aktiendeopt mit 1000 Aktien der Deutschen Bank. Die Scheidung wurde 7.11.2016 zugestellt. Die Aktie ist mit dem Wert an diesem Stichtag d.h. mit 12,87 /Stück (= 12.870,- zugrunde zu legen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Verhandlung am 26.7.2017 der Wert bei 16.60 /Stück (= 16.600,- ) lag.
Bei nicht mit Börsenwert gehandelten Gütern, wie z.B. Immobilien, Kraftfahrzeuge etc. ist der Wert, wenn er streitig und entscheidungsrelvant ist, durch Verkehrswertgutachen eines gerichtlichen bestellten Sachverständigen zu ermitteln.
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