Mit Zuflussprinzip wird der Grundsatz bezeichnet, dass für die Berechnung der Einkommenssteuer Einnahmen steuerrechtlich erst in dem Jahr relevant werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Eine Einnahme gilt als zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat.
Entsprechendes gilt für absetzbare Ausgaben: Diese werden in dem Jahr relevant in dem sie geleistet wurden.
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