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§ 939 ZPO Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 VwGO