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(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die
Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei
Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im
Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange
nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
erfolgt ist.
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