(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
Hinweis: § 852 ZPO steht einer Überleitung und Geltendmachtung Pflichteilsansaprüchen auf und vom Sozialleistungsträger nicht entgegen.
Werbung:
|