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(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des
Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die
Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende
Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern
nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift
dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der
Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die
Leistung nicht annehmen werde.
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