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§ 744 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung