(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden
Leistungen festgelegt ist, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand ändert.
(2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil in abgekürzter
Form abgefasst, so genügt es, wenn außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Prozessgerichts beglaubigte Abschrift der Klageschrift
beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von
dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht kann
dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben.
(3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten
Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrags
der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen
geltend machen. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs
verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass
zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das Verfahren bis zur
Erledigung der Abänderungsklage aussetzen.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der sofortigen
Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die
Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2, § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7,
Abs. 2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.
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