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(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder
beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich
vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder
ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
(§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs,
der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines
Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben
werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug
anhängig ist.
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