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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne
Erfolg geltend gemacht ist;
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für
begründet erklärt war;
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit
mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
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