(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die
Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung
im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Werbung:
|