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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um
bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden
der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der
Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift
enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die
Berufungsbegründung muss enthalten:
- die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
- die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und
deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
- die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
- die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der
Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung
abhängt;
- eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den
Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf
die Berufungsbegründung anzuwenden.
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