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§ 514 ZPO Versäumnisurteile
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-1)
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(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: technisch zweites Versäumnisurteil * § 117 FamFG Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen * Versäumnisurteil (VU) * § 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung