Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Auf diesen Artikel verweisen: Zuständigkeit, Zivilrecht * § 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung