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§ 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-9)
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Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

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