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Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die
Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen,
wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
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