(1) Der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage
der Akten ist zurückzuweisen:
- wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu
berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen
vermag;
- wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht
rechtzeitig geladen war;
- wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
- wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1
Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden
ist.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen
Termin zu laden.
zu Abs. 1 Nr. 3 => Unzulässigkeit Versäumnisurteil.
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