|
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig
werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung
derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur
Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der
Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so
ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende
Änderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie
gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die
Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen
müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
gemacht werden können.
(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach §
1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt
werden kann.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des §
794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im
Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden
sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach §
655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur
abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem
Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag
abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der
Parteien Rechnung trägt.
Werbung:
| |