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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch
Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so
ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des
Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der
Rechtskraft fähig.
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