Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur
insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung
dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien
beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch
andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer
solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
=>: Das ist eine Ausnahme zu dem Grundsatz
da mihi factum, dabo tibi ius.
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