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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich
der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das
Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine
beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige
anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den
Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des §
452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den
Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller
hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung
des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
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