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§ 260 Anspruchshäufung
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Klagenhäufung/Anspruchshäufung